Parteienfinanzierung: Nach dem geänderten und in Kraft getretenen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG müssen Parteien nicht nur die Herkunft ihrer Mittel, sondern auch deren Verwendung und ihr Vermögen offen legen. Das novellierte Parteiengesetz erhöht die Wahlkampfkostenpauschale und erweitert die steuerliche Begünstigung von Parteibeiträgen und -spenden. Großspenden von über DM 20 000 pro Jahr müssen offenbart werden. Rechtswidrig erlangte Spenden sind abzuführen.