Die sog. Auschwitz-Lüge wird unter Strafe gestellt, d. h. die Leugnung oder Verharmlosung des NS-Völkermords. Rechtsextremistische Schriften können eingezogen werden. Gegenstände mit NS-Kennzeichen (z. B. Hakenkreuze) zu verbreiten oder öffentlich zu verwenden oder zu diesem Zwecke herzustellen oder einzuführen, ist verboten. Wer verstorbene Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft beleidigt oder verunglimpft, soll auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt werden können.