Das Terrorismusbekämpfungsgesetz ergänzt und verschärft die Katalogstraftaten nach § 129a StGB vor allem für Rädelsführer und Hintermänner terroristischer Vereinigungen. Die Kompetenzen der Oberlandesgerichte und des Generalbundesanwalts bei der Strafverfolgung werden erweitert. Auch die Anleitung zu Straftaten und die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel werden bestraft. Das Gesetz tritt am 1. 1. 1987 in Kraft.