Der Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB) wird in der BRD neu geregelt: Er ist nur straffrei, wenn die Voraussetzungen der medizinischen, eugenischen, kriminologischen oder sozialen Indikation erfüllt sind und ihn der Arzt durchführt. Das Inkrafttreten der Fristenlösung nach dem 5. Strafrechtsreformgesetz vom 18. 6. 1974 (straffreier Schwangerschaftsabbruch bis zum Ende des dritten Monats nach ärztlicher Beratung, danach nur bei medizinischer Indikation) hatte das Bundesverfassungsgericht am 25. 2. 1975 verhindert. Das Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28. 8. 1975 führte flankierende kostenlose Beratung und Hilfe in Fragen der Empfängnisregelung sowie der Sterilisation und des Schwangerschaftsabbruchs für Versicherte bzw. Sozialhilfeempfänger ein.