3. Jugendgesetz der DDR: Nach dem Gesetz über die Teilnahme der Jugend an der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sollen sich Jugendliche, d. h. Bürger bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, zu »sozialistischen Persönlichkeiten« entwickeln. Recht und »Ehrenpflicht« der Jugend ist der Schutz des Sozialismus. Bildung und Erziehung, Kultur und Sport, Arbeits-und Lebensbedingungen, Freizeit und Touristik Jugendlicher sowie ihre Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Leben sind in Zusammenarbeit mit der FDJ zu fördern. - Zum 1. und 2. Jugendgesetz: Interner Link: 8. 2. 1950 und Interner Link: 4. 5. 1964.