Das Recht der elterlichen Sorge löst in der BRD das Recht der »elterlichen Gewalt« ab. Demgemäß sollen die Eltern bei der partnerschaftlichen Erziehung »die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln« beachten und auf »entwürdigende Erziehungsmaßnahmen« verzichten. Wenn sie sich über die Eignung und Neigung des Kindes hinwegsetzen und es dadurch nachhaltig schwer beeinträchtigen, kann das Vormundschaftsgericht intervenieren. Das Pflegekindverhältnis wird erstmals geschützt. - In Gerichtsverfahren über Angelegenheiten des elterlichen Sorgerechts sollen Kinder angehört, im Alter von über 14 Jahren müssen sie angehört werden, z. B. auch bei der Sorgerechtsregelung nach der Scheidung. Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz vom 23. 7. 1979 ist Kindern unter sechs Jahren, die bei einem alleinstehenden Elternteil wohnen, auf Antrag vom Jugendamt im Bedarfsfalle ein Unterhaltsvorschuss für maximal drei Jahre zu gewähren. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil keinen oder nur zeitweise Unterhalt leistet, z. B. bei Säumnis oder Zahlungsunfähigkeit.