Der Staatsvertrag der Bundesländer über die Vergabe von Studienplätzen tritt in Kraft. Er beruht auf den Zulassungsvorschriften des Hochschulrahmengesetzes vom Interner Link: 26. 1. 1976. Im ersten Numerus-clausus-Urteil vom 18. 7. 1972 hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, die Studienplätze einheitlich zu ermitteln und nach vergleichbaren Kriterien zu vergeben (»erschöpfende Nutzung«). Durch Staatsvertrag der Länder war daher die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden. Im zweiten Numerus-clausus-Urteil vom 8. 2. 1977 hatte das Bundesverfassungsgericht den Abbau der Zulassungsbeschränkungen verlangt und ein neues Auswahlverfahren, das die bisherige Vergabe freier Studienplätze nach dem Bonus-Malus-System (Abiturdurchschnittsnoten) und Wartezeiten ersetzt.