Das Fernunterrichtsschutzgesetz (in Kraft am 1. 1. 1977) regelt die Zulassung von Fernlehrgängen, um ihre Qualität zu verbessern und unseriöse Geschäftspraktiken zu unterbinden. Der Fernunterrichtsvertrag muss u. a. den Gegenstand, das Ziel, die Dauer, die Vergütung, die Widerrufs-und die Kündigungsmöglichkeiten des Lehrgangs bezeichnen. - Nach dem Staatsvertrag der Länder vom 16. 2. 1978 obliegt der Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer /innen der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln.