Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist das erste länderübergreifende Hochschulgesetz in der BRD für Studium, Lehre und Studienreform. Es regelt die Zulassung zum Studium und die Personalstruktur neu, es empfiehlt als Leitziel der Hochschulreform die Gesamthochschule und eine stärkere berufliche Orientierung der Studiengänge. Wie vom Bundesverfassungsgericht am 29. 5. 1973 entschieden, wird zwar die Gruppenuniversität als zulässig angesehen, nicht aber die strenge Drittelparität (Professoren- Mittelbau - Studierende); denn den Professoren müsse in Angelegenheiten der Forschung, der Lehre und der Berufung von Hochschullehrern ein ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben. Die Rahmenbestimmungen bedürfen der Ausfüllung durch Landesgesetze. Als letztes tritt das Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. 1. 1980 in Kraft.