Nach dem Gesetz zur Änderung des Montanmitbestimmungs- und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes bleibt ein Montanunternehmen sechs Jahre weiter montanmitbestimmt, auch wenn am 1. 7. 1981 die Anwendungsvoraussetzungen entfallen, weil Bergbau, Eisen- und Stahlproduktion unter die 50-Prozent-Schwelle des Konzerngesamtumsatzes sinken. Walzwerk-und Gießerei-Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl zählen fortan zum Montanbereich. - Die externen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden künftig wie die internen der Belegschaft - von den Betriebsräten gewählt; die Gewerkschaften können sie vorschlagen, aber nicht mehr delegieren. Besteht ein Konzernbetriebsrat, so tritt er an die Stelle der Betriebsräte des Unternehmens. (Interner Link: 21. 5. 1951) Die Mannesmann AG hatte angekündigt, sie werde aus betriebswirtschaftlichen Gründen die Hütten-an die Röhrenwerke verpachten. Die paritätische Montanmitbestimmung wäre daher künftig bei der Konzernspitze entfallen. Dagegen hatten vor allem die Gewerkschaften heftig protestiert.