Das Gesetz über die paritätische Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. 5. 1976 tritt in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und mehr als 2 000 Beschäftigten (z. B. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Konzernunternehmen) in Kraft. Die Aufsichtsräte sind je zur Hälfte mit Eigentümer-und Arbeitnehmervertretern zu besetzen; bei Stimmengleichheit entscheidet der in der Regel von den Anteilseignern auf der Haupt-bzw. Gesellschafterversammlung gewählte Aufsichtsratsvorsitzende durch Stichentscheid. Ein Teil der Arbeitnehmer-Aufsichtsratssitze, die durch Urwahl oder Wahlmänner bestellt werden, ist für Gewerkschaften reserviert, der Rest auf Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte entsprechend ihrem Anteil an der Belegschaft zu verteilen. Den Vorstand wählt der Aufsichtsrat mit Zweidrittelmehrheit bzw. mit Stimmenmehrheit auf Vorschlag des ständigen Vermittlungsausschusses, notfalls mit der Zweitstimme des Aufsichtsratsvorsitzenden. Der Arbeitsdirektor, im Vorstand für Personal-und Sozialfragen zuständig, soll das Vertrauen der Arbeitnehmer genießen. - Die Montanmitbestimmung bleibt erhalten. (Interner Link: 21. 5. 1951) Am 1. 3. 1979 verwirft das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden der Arbeitgeber gegen das Gesetz.