Das novellierte Betriebsverfassungsgesetz (Interner Link: 11. 10. 1952) ergänzt die Mitbestimmungs-und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und der Jugendvertretung in den Bereichen Arbeitszeit und -platzgestaltung, Unfallverhütung, Werkswohnungen, Einstellung, Ein-bzw. Umgruppierung, Versetzung, Kündigung, Berufsbildung, Betriebsvereinbarungen u. a. In Angelegenheiten seines Arbeitsplatzes hat der einzelne Arbeitnehmer Anspruch auf Information, Anhörung und Erörterung sowie auf Einsicht in seine Personalakte. Die Rechte der Gewerkschaften und ihre Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat werden ausgebaut.