Zur Konsolidierung der defizitären Rentenfinanzen (Rezession, Arbeitslosigkeit, »Rentnerberg« u. a.) werden die Rentenversicherungsträger entlastet, z. B. durch Beiträge für Arbeitslose, bei den Leistungen in der Rehabilitation (»Kurunwesen«), bei der Anrechnung beitragsloser Zeiten und bei der Rentenanpassung. Als Mindestrücklage reicht künftig eine Monatsausgabe. Das 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. 7. 1978 führt eine befristete Risikoabsicherungsklausel für den Fall ein, dass es zu einer erheblichen, unvorhersehbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage kommt.