Der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches, in dem das Sozialrecht kodifiziert werden soll, tritt in Kraft. Es enthält einen Überblick über die Sozialleistungen und verpflichtet die Leistungsträger, Ratsuchenden, die sich an sie wenden, zu helfen oder sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-und Rentenversicherung mit Altershilfe für Landwirte) im Sozialgesetzbuch treten am 1. 7. 1977 in Kraft, die Vorschriften über das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren am 1. 1. 1981.