Das 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz schützt - im Anschluss an das befristete 1. vom 25. 11. 1971 - Mieter vor Mietpreisforderungen, die über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, sowie vor ungerechtfertigten oder willkürlichen Kündigungen (z. B. zwecks Mieterhöhung, nicht aber bei Eigenbedarf, Vertragsbruch oder bei dauernden wirtschaftlichen Nachteilen).