Das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz begrenzt die hohen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen: 1. Alle ärztlichen Leistungen erfordern einen einheitlichen Bewertungsmaßstab (zur Vergleichbarkeit in Punkten), zahnärztlich-technische Leistungen einen Vertrag zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und der Zahntechniker-Innung; 2. es ändert das Leistungsrecht bei Kuren, Arzneimitteln, Familienhilfe u. a.; 3. die konzertierte Aktion im Gesundheitswesen soll gewährleisten, dass sich der Honoraranstieg und die Arzneimittelhöchstbeträge an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung orientieren; dazu dienen Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Preisvergleiche bei Arzneimitteln, Verträge zwischen Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen; 4. ambulante und stationäre Krankenversorgung sollen besser miteinander »verzahnt« werden; 5. die Beitrags-und Leistungsbemessungsgrenze beträgt 85 Prozent des Niveaus der Rentenversicherung.