Das Bundesimmissionsschutzgesetz kodifiziert Vorschriften gegen Schäden durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen u. a. bei Menschen, Tieren, Pflanzen und Sachen. Es beruht auf dem Verursacherprinzip, d. h., die Kosten des Umweltschutzes hat zu tragen, wer die schädlichen Umwelteinwirkungen herbeiführt. Ordnungswidrigkeiten sind mit Geldbußen bis zu 100 000 DM, bei Straftaten mit Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren zu ahnden. Der Prophylaxe gegen Umweltschäden dienen 1. anlagenbezogene Maßnahmen, z. B. Vorschriften für Feuerungs-und Chemischreinigungsanlagen; 2. produktbezogene Maßnahmen, z. B. gegen Schwefel in Heizöl bzw. Diesel, Blei in Benzin oder gegen Krebs erzeugende Stoffe; 3. gebietsbezogene Maßnahmen durch Aufstellung von Emissions-und Immissionskatastern, Luftreinhalteund Smogverhinderungspläne. Einzelheiten zum Schutz gegen umweltschädliche Einwirkungen und Belästigungen sind in den Durchführungsverordnungen geregelt. Sie betreffen u. a. Genehmigungsverfahren und Emissionserklärungen, Klein-und Großfeuerungsanlagen, Sicherheits-und Meldepflichten zur Vorsorge gegen und zur Abwehr von Störfällen, die Immissionsschutzbeauftragten in umweltgefährdenden Betrieben, Lärmbelästigungen durch Rasenmäher, Baumaschinen, Verkehr und Sportanlagen, Verbrennungsanlagen für Abfälle u. a.