Durch Verfassungsänderung erhält der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz in Umweltteilgebieten wie Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (Art. 74 Nr. 24 GG).
Durch Verfassungsänderung erhält der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz in Umweltteilgebieten wie Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (Art. 74 Nr. 24 GG).