An die Stelle des Gesetzbuchs der Arbeit (Interner Link: 12. 4. 1961) tritt das neue Arbeitsgesetzbuch (AGB) der »entwickelten sozialistischen Gesellschaft«. Es kodifiziert einheitlich Rechte und Pflichten der Betriebe, der Werktätigen und der Gewerkschaften und setzt dabei voraus, dass ihre Interessen übereinstimmen. Wirtschafts-und Sozialpolitik bilden eine »Einheit«. Besondere Arbeitsleistungen werden über den Tariflohn hinaus im Rahmen von Prämien und »Von-Bis-Spannen« honoriert. Die Werktätigen beteiligen sich an der betrieblichen Planerstellung (Plandiskussion). In der Regel endet das Arbeitsverhältnis durch Aufhebung bei gleichzeitiger Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb. Arbeitsstreitigkeiten entscheidet die Betriebsjustiz in erster Instanz durch Konfliktkommissionen aus Betriebsangehörigen. Die Sozialversicherung leitet der FDGB.