Abkommen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zwischen beiden deutschen Staaten (in Kraft am 1. 1. 1976). Sie verpflichten sich zum medizinischen Informations-und Erfahrungsaustausch bei der Krankheits-und Drogenbekämpfung, zur ärztlichen Hilfe für Einreisende und zum Arzneimittelaustausch. Reisende aus dem anderen deutschen Staat haben Anspruch auf kostenfreie ambulante und stationäre Behandlung. Am gleichen Tage regeln die Finanzminister beider Staaten 1. den Transfer von Unterhalts-und Schadenersatzzahlungen; 2. den Transfer von Guthaben in besonderen Fällen, z. B. Überweisungen auf Gegenseitigkeit, vor allem aus Renten oder der Sozialhilfe.