Im Prager Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen einigen sich die BRD und die CSSR, das Münchner Abkommen vom 29. 9. 1938 als »nichtig« zu betrachten - offen bleibt, ob ab sofort (ex nunc) oder von Anfang an (ex tunc); daraus eventuell ableitbare nachteilige Rechtsfolgen für davon Betroffene (vor allem Sudetendeutsche) oder materielle Ansprüche werden ausgeschlossen. Beide Staaten vereinbaren einen Gewaltverzicht gemäß UN-Charta, sie bekräftigen die Unverletzlichkeit ihrer gemeinsamen Grenze jetzt und künftig und erheben gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche. Auch wollen sie ihre »nachbarschaftliche Zusammenarbeit« im beiderseitigen Interesse ausbauen. Zum Vertragswerk gehören der Briefwechsel über die Erstreckung von Artikeln auf West-Berlin, der Briefwechsel über humanitäre Fragen betreffend die Aussiedlung von Bürgern deutscher oder tschechischer bzw. slowakischer Nationalität durch das Rote Kreuz, der Brief der CSSR-Regierung über die Verfolgungsverjährung strafbarer Handlungen 1938 - 1945 (ausgenommen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) sowie das Unterzeichnungsprotokoll. Beide Staaten nehmen mit dem Vertragsabschluss diplomatische Beziehungen auf. Der Vertrag tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 19. 7. 1974 in Kraft.