Warschauer Vertrag zwischen der BRD und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, unterzeichnet von Willy Brandt/Walter Scheel und Józef Cyrankiewicz/ Stefan Jedrychowski. Beide Staaten stellen fest, dass die »bestehende Grenzlinie«, deren Verlauf auf der Potsdamer Konferenz entlang Oder und Lausitzer Neiße »festgelegt« worden ist, die »westliche Staatsgrenze« Polens bildet. Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen jetzt und künftig und erklären, dass sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche erheben, auch nicht in Zukunft. Sie wollen weitere Initiativen ergreifen, um ihre Beziehungen zu entwickeln und ihre wirtschaftliche, wissenschaftliche, technische und kulturelle Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu erweitern. Der Vertrag enthält ferner - wie der Moskauer Vertrag - eine Gewaltverzichts-, eine Nichtberührungs-und eine Ratifikationsklausel. Das Junktim zwischen Gewaltverzicht und territorialem Status quo ist - anders als durch den »Brückensatz« in Art. 3 Moskauer Vertrag - nicht eindeutig verankert. In einer separaten »Information über Maßnahmen zur Lösung humanitärer Probleme« sagt die polnische Regierung die Umsiedlung Deutscher (»einige Zehntausend Personen«) zu. Diese Familienzusammenführung organisiert vor allem das Rote Kreuz.