Der neugestaltete Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs tritt zusammen mit dem reformierten Strafverfahrensrecht in Kraft. (Interner Link: 9. 5. 1969) Das 3. Strafrechtsreformgesetz vom 20. 5. 1970 hatte das Demonstrationsstrafrecht (Schutz des Gemeinschaftsfriedens) geändert, das 4. vom 23. 11. 1973 das Sexualstrafrecht (Straftaten gegen Ehe, Familie und Personenstand, z. B. Kuppelei, Zuhälterei, Pornographie, sexueller Missbrauch in Abhängigkeitsverhältnissen, Homosexualität zwischen erwachsenen Männern; neu sind Strafvorschriften gegen die Verherrlichung von Gewalt und die Aufstachelung zum Rassenhass). Zum 5. Strafrechtsreformgesetz betreffend § 218 StGB: Interner Link: 18. 5. 1976. Das Strafvollzugsgesetz vom 16. 3. 1976 regelt Rechte und Pflichten der Gefangenen und Vollzugsbehörden. Strafgefangenen soll es nach ihrer Entlassung erleichtert werden, sich in die Gesellschaft zu reintegrieren.