Das erste »Anti-Terror-Paketgesetz« ermöglicht es, Verteidiger auszuschließen, die ihre Rechte nach der Strafprozessordnung missbrauchen. Verboten wird die Mehrfachverteidigung: Ein Anwalt darf nur noch einen Angeklagten verteidigen. Die Zahl der Wahlverteidiger ist auf drei zu beschränken. Gegen den Angeklagten kann dann in Abwesenheit verhandelt werden, wenn er sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat.