Nach dem 20. Strafrechtsänderungsgesetz können lebenslänglich Verurteilte bedingt entlassen werden, wenn sie mindestens 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt haben und dem Gericht eine positive gutachterliche Sozialprognose vorliegt.
Nach dem 20. Strafrechtsänderungsgesetz können lebenslänglich Verurteilte bedingt entlassen werden, wenn sie mindestens 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt haben und dem Gericht eine positive gutachterliche Sozialprognose vorliegt.
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