Verfassungsrevision zum 25. Jahrestag der Staatsgründung. Die vorgeschriebene »Volksdiskussion« hatte nicht stattgefunden, auch war die Verfassungsänderung nicht angekündigt worden. Die Verfassung des »sozialistischen Staates der Arbeiter und Bauern« dokumentiert den verfassungs-und deutschlandpolitischen Wandel: An die Stelle des bisherigen Bekenntnisses zur »deutschen Nation« und zur »schrittweisen Annäherung der beiden deutschen Staaten bis zu ihrer Vereinigung auf der Grundlage der Demokratie und des Sozialismus« (zweite Verfassung der DDR als »sozialistischer Staat deutscher Nation«: Interner Link: 6. 4. 1968) tritt die Unterscheidung zwischen »sozialistischer Nation« (Staat mit eigener Staatsangehörigkeit) und deutscher Nationalität (Volkszugehörigkeit) mit der Zielsetzung, die DDR von der BRD völkerrechtlich abzugrenzen (Honecker: »Zwei Nationen - zwei Staatsbürgerschaften - eine Nationalität«). Die Selbstbindung an die Sowjetunion (»für immer und unwiderruflich«) und an die »sozialistische Staatengemeinschaft« wird verstärkt betont und verfassungsrechtlich festgeschrieben (Art. 6 Abs. 2). Die Amtszeit der Volkskammer, des Staatsrats und des Ministerrats wird von vier auf fünf Jahre verlängert. Verfassungsrechtlich verkörpert die - de facto weitgehend machtlose - Volkskammer wieder die Einheit der zentralen Staatsgewalt. Dem Staatsrat obliegen vornehmlich repräsentative Aufgaben als kollektives Staatsoberhaupt; er verliert daher seine bisherigen Kompetenzen, die Volkskammer generell zu vertreten, ihre Tätigkeit und Gesetzgebung zu beeinflussen, Normen durch Erlasse zu setzen und die materielle Rechtsaufsicht auszuüben. Diese Rechte gehen weitgehend auf den Ministerrat über, teilweise auf das Präsidium der Volkskammer. Der Ministerrat - bisher oberstes Verwaltungsorgan - wird dadurch wieder Staatsregierung (Exekutive). Entfallen sind die Artikel 104 und 105 alter Fassung über das Beschwerdeverfahren und die -ausschüsse. Dem Bürger steht nur noch ein Eingabenrecht zu (Art. 103), evtl. auch ein Schadenersatzanspruch gegen staatliche Organe.