Die Finanzverfassungsreform (Interner Link: 12. 5. 1969) räumt dem Bund durch Grundgesetzänderung neue Kompetenzen im Bildungs- und Wissenschaftsbereich ein: die konkurrierende Gesetzgebung für die Regelung der Ausbildungsbeihilfen (Art. 74 Nr. 13 GG), die Rahmengesetzgebung über die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Art. 75 Nr. 1a GG), die Mitwirkung im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgaben: Ausbau und Neubau von Hochschulen, Bildungsplanung, Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der überregionalen Forschung (Art. 91a Abs. 1 Nr. 1; Art. 91 b GG) und die Möglichkeit, den Ländern für besonders bedeutsame Investitionen Finanzhilfen zu gewähren (Art. 104 a Abs. 4 GG). Andere Bundeskompetenzen im Bildungsbereich: die außerschulische Berufsbildung (Recht der Wirtschaft und Arbeitsrecht nach Art. 74 Nr. 11 und 12 GG seit 23. 5. 1949), das Besoldungsrecht (Art. 74a seit 18. 3. 1971) und die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen einschließlich Laufbahnen und Vorbereitungsdienst (Art. 75 Nr. 1 GG seit 18. 3. 1971). Zuständig für die neu übertragenen Kompetenzen ist das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft seit 25. 6. 1970. Am 15. 12. 1972 wird von ihm das Bundesministerium für Forschung und Technologie abgezweigt.