Das ERP-Entwicklungshilfegesetz erweitert die Zweckbestimmung des Sondervermögens aus dem European Recovery Program (ERP): Waren seine Mittel zunächst zum Wiederaufbau, später zur Wirtschaftsförderung eingesetzt worden, so dienen sie künftig auch als Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer. - Bei der Verabschiedung des Gesetzes am 5. 5. 1961 hatte Wirtschaftsminister Ludwig Erhard betont, öffentliche Mittel sollten als Kredite vor allem langfristig eingesetzt werden, als Zuschüsse dagegen für die unentgeltliche Technische Hilfe, sofern privater Kapitaleinsatz nicht ausreiche. Entwicklungsländer kennzeichnet ein niedriger Lebensstandard der Bevölkerungsmehrheit bei extrem ungleicher Güterverteilung, eine niedrige Produktivität und hohe Arbeitslosigkeit bei rückständiger Wirtschafts- und Infrastruktur, eine ungenügende Lebensmittelversorgung und mangelhafte gesundheitliche Betreuung, ihnen fehlen Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten und Fachkräfte, auch sind sie stark von Rohstoffexporten und damit schwankenden Weltmarktpreisen abhängig. Häufig werden die Entwicklungsländer als Dritte (d. h. südliche) Welt von der Ersten (d. h. westlichen) und Zweiten (d. h. östlichen) Welt unterschieden (Nord-Süd-Konflikt und-gefälle).