Das Reparationsschädengesetz regelt die Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden. Die auf natürliche Personen beschränkten Leistungen werden nach den Grundsätzen des Lastenausgleichs abgewickelt und rückwirkend ab 1. 1. 1953 mit vier Prozent verzinst.