Die Bundesregierung schlägt der Sowjetregierung einen Gewaltverzicht als ersten Schritt zur Entspannung und Sicherheit in Europa vor. Über den Austausch von Gewaltverzichtserklärungen könne mit allen Mitgliedstaaten des Warschauer Pakts verhandelt werden, auch mit dem »anderen Teil Deutschlands«. Der deutschsowjetische Meinungsaustausch solle auf der Basis der Souveränität und Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten zwischen gleichberechtigten Partnern geführt und nicht »mit erschwerenden Voraussetzungen« belastet werden. Hintergrund: Die Sowjetregierung hatte auf Vorschläge der Bundesregierung konkrete Zusagen zum Gewaltverzicht gefordert: Einbeziehung der DDR, Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze, der Grenze zwischen BRD/DDR und des Status West-Berlins als besondere politische Einheit, Ungültigkeit des Münchner Abkommens (1938) ex tunc (von Anfang an), Unterzeichnung des Atomwaffensperrvertrags (Interner Link: 28. 11. 1969), Verbot militaristischer und nazistischer Aktivitäten (z. B. der NPD). Die Interventionsansprüche der Sowjetunion aus dem Potsdamer Abkommen von 1945 und den Feindstaatenartikeln 53 und 107 der UN-Charta sollten vom Gewaltverzicht unberührt bleiben. Rückschläge erleidet die Gewaltverzichtspolitik durch die sich anbahnende CSSR-Krise (»Prager Frühling« des Reformkommunismus Dubceks), die vorzeitige Publikation des Notenwechsels am 12. 7. 1968 und die bewaffnete Intervention des Warschauer Pakts in der CSSR am 21. 8. 1968.