Das Parteiengesetz regelt Status, Struktur und Aufgaben der politischen Parteien, die im Grundgesetz verfassungsrechtlich privilegiert sind (Art. 21). Es enthält - von den Grundsätzen der Gründungs- und Betätigungsfreiheit ausgehend - Bestimmungen über Rechte und Pflichten der Mitglieder (z. B. Ausschluss), die Kandidatenaufstellung, die innere Ordnung und Willensbildung, über die Finanzierung und Rechenschaftslegung, die staatliche Erstattung von Wahlkampfkosten, über den Vollzug des Verbots einer Partei u. a. m. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 24. 6. 1958 entschieden, dass die steuerliche Absetzung von Spenden für die Parteien den Gleichheitsgrundsatz verletze; denn wer große Einkommen beziehe, werde »prämiiert«, da er absolut und relativ mehr Steuern erspare als Bezieher kleiner Einkommen. - Das Bundesverfassungsgericht hatte am 19. 7. 1966 auch die staatliche Parteienfinanzierung seit 1959 für verfassungswidrig erklärt, jedoch eingeräumt, dass die »notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes« erstattet werden könnten.