Der Bundestag verabschiedet die Notstandsverfassung (384 gegen 100 Stimmen, davon 1 CDU, 53 SPD, 46 FDP). Sie tritt am 28. 6. 1968 in Kraft. Damit erlöschen die alliierten Sicherheitsvorbehalte gemäß Art. 5 Abs. 2 Deutschlandvertrag. (Interner Link: 26. 5. 1952) Die Notstandsverfassung ergänzt das Grundgesetz in den Bereichen Verteidigungsfall (Abschnitt Xa: Art. 115a-115l), innerer Notstand (Art. 91) sowie bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Unglücksfällen (Art. 35). Im Verteidigungsfall und im davor oder danach liegenden Spannungsfall (Art. 80a), die der Bundestag oder notfalls der Gemeinsame Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit feststellt, kann die Bundesregierung die Streitkräfte zum Objektschutz und zur Verteidigung einsetzen. Die Gesetzgebungsfunktion nimmt, solange die Legislative daran gehindert ist, der Gemeinsame Ausschuss wahr, der zu zwei Dritteln aus Bundestags- und zu einem Drittel aus Bundesratsmitgliedern besteht (Art. 53a). Bei Naturkatastrophen oder Unglücksfällen kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Bundesgrenzschutz oder Streitkräfte anfordern, notfalls kann die Bundesregierung eingreifen; dasselbe gilt auch bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitlichdemokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes im Falle des inneren Notstands (Art. 91). Falls Polizei und Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, entscheidet die Bundesregierung über den Einsatz von Streitkräften (Art. 87a Abs. 4). Verabschiedet werden auch die einfachen, d. h. nicht verfassungsändernden Notstandsgesetze: Das Arbeitssicherstellungsgesetz regelt Arbeits- oder Dienstverpflichtungen, die sich jedoch nicht gegen Arbeitskämpfe richten dürfen (Arbeitskampfschutzklausel Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG); das erweiterte Katastrophenschutzgesetz enthält Bestimmungen über den Selbstschutz und über Aufenthaltsbeschränkungen bzw. Evakuierungen; die modifizierten Sicherstellungsgesetze für Ernährung, Wirtschaft und Verkehr ermöglichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Eingriffe in Bürgerrechte und Privateigentum unter parlamentarischer Kontrolle; das Abhörgesetz lässt im Falle drohender Gefahren für die Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder der Stationierungskräfte zu, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu beschränken (Art. 10 GG). Vor der Notstandsverfassung, hauptsächlich vor der zweiten Lesung am 15./ 16. 5., hatten zahlreiche Großkundgebungen, Demonstrationen und Sternfahrten gewarnt, zu denen die Außerparlamentarische Opposition (APO), das Kuratorium »Notstand der Demokratie«, der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und Studentengruppen aufgerufen hatten. Einflüsse übten auch die revolutionsähnlichen Mai-Unruhen in Paris aus.