Die Gleichberechtigung von Mann und Frau wird in der BRD im bürgerlichen Recht verankert. Bereits das Grundgesetz hatte Normen suspendiert, die dem Prinzip der Gleichberechtigung widersprachen. Die Befugnisse der Ehefrau vor allem im Familien-, Eheund Vermögensrecht werden erweitert; gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Die Entscheidungsbefugnis des Ehemannes in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten (u. a. über Wohnort und Wohnung) ist aufgehoben. Der Name des Mannes wird Familienname, doch ist die Frau berechtigt, ihren Mädchennamen durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten hinzuzufügen. Der Frau obliegt nach wie vor primär die Haushaltsführung; erwerbstätig kann sie sein, »soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist«.