Die Neuregelung des Rentenversicherungsrechts, vom Bundestag am 21. 1. 1957 verabschiedet, tritt rückwirkend in Kraft. Diese vielleicht wichtigste soziale Reform seit der Bismarck-Ära markiert den Übergang von der statischen zur dynamischen Leistungsrente: Die bruttolohnbezogene Rente wird bei der Festsetzung an die gestiegenen Löhne und Gehälter angepasst und der Höhe nach periodisch an sie angeglichen: »Die Renten folgen den Löhnen.« Die »Rentenformel« berücksichtigt bei der Arbeiter-, Angestelltenoder Knappschaftsrente vier Faktoren: 1. die allgemeine Bemessungsgrundlage als durchschnittliches Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten im Mittel von drei Jahren vor dem Kalenderjahr des Versicherungsfalls; 2. die persönliche Bemessungsgrundlage als Prozentverhältnis des Bruttoarbeitsentgelts des einzelnen Versicherten zum Durchschnittsarbeitsentgelt aller Versicherten im Erwerbszeitraum; 3. die Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre: Beitragszeiten + Ersatzzeiten (Militärdienst, Flucht/ Vertreibung, Kriegsgefangenschaft) + Ausfallzeiten (Studium, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft) + Zurechnungszeit (z. B. Berufsunfähigkeit vor dem 55. Lebensjahr); 4. den Steigerungssatz je anrechnungsfähigem Versicherungsjahr: unterschiedliche Prozentsätze der persönlichen Bemessungsgrundlage bei Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsrente und Altersruhegeld. Die Rentenneuregelung beruht auf dem Prinzip der Generationensolidarität, d. h., die arbeitenden Versicherten finanzieren die Renten. Dieser Generationenvertrag wird durch die steigende Lebenserwartung (Überalterung der Gesellschaft) gefährdet. Das Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. 9. 1960 gliedert die Altersversorgung der im Handwerk Beschäftigten in die Rentenversicherung der Arbeiter ein.