Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (»Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft«) verbietet (horizontale) Kartelle, (vertikale) Preisbindungen (ausgenommen Verlagserzeugnisse) und die Monopolbildung als Missbrauch marktbeherrschender Unternehmen. Die Kartellbehörden (u. a. das Bundeskartellamt in West-Berlin) haben ein Ermittlungs-, Auskunfts-, Einsichts- und Verfügungsrecht. Verstöße gegen das Gesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bestraft werden. Das Gesetz, das Ausnahmen zulässt, vermag weder Konzentrationstendenzen noch Kartellabsprachen in der Wirtschaft wirksam zu verhindern. Es hat daher vornehmlich prophylaktische Bedeutung.