Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit, indem es das Mindestalter für die Beschäftigung Jugendlicher auf 14 Jahre festlegt. Akkord- und Fließbandarbeit sind untersagt. Zuständig sind die Gewerbeaufsichts- und Bergämter. - Das Jugendarbeitsschutzgesetz wird wiederholt novelliert.