9. August 1960 | Deutschland-Chronik bis 2000 | bpb.de

9. August 1960

Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit, indem es das Mindestalter für die Beschäftigung Jugendlicher auf 14 Jahre festlegt. Akkord- und Fließbandarbeit sind untersagt. Zuständig sind die Gewerbeaufsichts- und Bergämter. - Das Jugendarbeitsschutzgesetz wird wiederholt novelliert.