Das Bundessozialhilfegesetz, das am 1. 7. 1962 in Kraft tritt, regelt das bisherige Fürsorge- und Armenrecht neu. Die staatliche Sozialhilfe wird als Hilfe zum Lebensunterhalt oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen (u. a. Aufbau oder Sicherung der Lebensgrundlage, Ausbildungs-, Gesundheits-, Kranken-, Eingliederungs-, Tbc-, Blinden-, Pflege-, Altenhilfe) gewährt. Sie soll ein menschenwürdiges Existenzminimum in persönlichen Notfällen nach den Besonderheiten des Einzelfalls (Prinzip der Individualisierung) ohne Rücksicht auf die Ursache der Bedürftigkeit sicherstellen, wenn alle anderen Hilfen versagen, z. B. Selbsthilfe, Hilfe von Unterhaltspflichtigen, die zum Ausgleich für Aufwendungen herangezogen werden können, oder von anderen Sozialleistungsträgern (Prinzip des Nachrangs /der Subsidiarität). Ausländer können im Allgemeinen gleiche Leistungen wie Deutsche im In- oder Ausland beanspruchen. Die Sozialhilfe obliegt örtlich den Kommunen und überörtlich den Wohlfahrtsverbänden und Sozialämtern in Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege.