312-DM-Gesetz: Nach dem Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung können Arbeitnehmer vermögenswirksam festgelegte Beträge bis zu jährlich DM 312 steuer- und versicherungsfrei sparen. Das 3. Vermögensbildungsgesetz vom 27. 6. 1970 verdoppelt den Höchstbetrag für vermögenswirksame Leistungen (624-DM-Gesetz). Neu eingeführt wird die Arbeitnehmersparzulage nach steuerpflichtigem Jahreseinkommen.