Hallstein-Doktrin: Außenminister von Brentano weist auf einer Botschafterkonferenz in Bonn auf die völkerrechtlichen Folgen des Alleinvertretungsanspruchs hin: Wenn dritte Staaten diplomatische Beziehungen zur DDR aufnehmen, so betrachtet dies die BRD als »unfreundlichen Akt« (acte peu amicable); er wird mit abgestuften Gegenmaßnahmen beantwortet und gegebenenfalls mit dem Abbruch der Beziehungen geahndet. Ausgenommen gilt die Sowjetunion als vierte Besatzungsmacht mit Verantwortung für ganz Deutschland. Diese Hallstein-Doktrin, benannt nach dem Staatssekretär Walter Hallstein im Auswärtigen Amt, wird bis zur letzten Konsequenz (Abbruch der diplomatischen Beziehungen) bei Jugoslawien am 19. 10. 1957 und Kuba am 14. 1. 1963 angewendet. (Interner Link: 10. 10. 1957 und Interner Link: 12. 1. 1963) Nach dem geistigen Vater, dem Rechtslehrer Erich Kaufmann, soll die Hallstein-Doktrin die Bonner Deutschlandpolitik völkerrechtlich legitimieren und absichern. Doch schränkt damit die BRD zugleich ihren internationalen diplomatischen Spielraum selbst ein, z. B. in der Ost- und Entwicklungspolitik. Zwar bleibt die DDR zunächst außenpolitisch isoliert, doch erweist sich die Hallstein-Doktrin langfristig als stumpfe Waffe.