Der Bundestag verabschiedet die 2.Wehrergänzung des Grundgesetzes. Sie schafft die Voraussetzungen für die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht, für die Ernennung von Offizieren und Unteroffizieren durch den Bundespräsidenten und für die Übernahme der Befehls- und Kommandogewalt durch den Bundesminister für Verteidigung in Friedenszeiten bzw. durch den Bundeskanzler im Verteidigungsfall. Der Verteidigungsausschuss des Bundestags erhält Sonderrechte für Kontrollen und Untersuchungen. Ein Wehrbeauftragter soll den Schutz der Grundrechte gewährleisten und dem Bundestag als Erfüllungsorgan dienen. -Die 2. Wehrergänzung tritt am 19. 3. 1956 in Kraft. Die oppositionelle SPD stimmt der 2. Wehrergänzung zu, um die »Demokratie bei den Streitkräften« zu wahren. Sie zieht damit Konsequenzen aus negativen Erfahrungen der Weimarer Republik, in der sich die Reichswehr zum Staat im Staate entwickelt hatte. Am gleichen Tage verabschiedet der Bundestag auch das Soldatengesetz, jedoch gegen die Stimmen der SPD. Es führt den Namen Bundeswehr (Leitziel: 500 000 Soldaten) ein und regelt Rechte und Pflichten der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und der Wehrpflichtigen.