Nach dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht delegiert die einheitliche staatliche Zentralgewalt partikulare Kompetenzen an lokale Volksvertretungen (z. B. Bezirkstage, Stadtverordnetenversammlungen, Kreistage, Gemeindevertretungen) und ihre Verwaltungsorgane (Räte) in Bezirken, Kreisen und Gemeinden. Es handelt sich somit um örtliche Volksvertretungen bzw. Verwaltungseinheiten.