Richterwahlgesetz: Die Richter der Bezirks- und Kreisgerichte werden nicht mehr vom Justizministerium ernannt, sondern von den örtlichen Volksvertretungen auf drei Jahre befristet gewählt. Bei »Pflichtverletzungen« können sie abberufen werden.
Richterwahlgesetz: Die Richter der Bezirks- und Kreisgerichte werden nicht mehr vom Justizministerium ernannt, sondern von den örtlichen Volksvertretungen auf drei Jahre befristet gewählt. Bei »Pflichtverletzungen« können sie abberufen werden.