Das 1.Jugendgesetz regelt die »Teilnahme der Jugend beim Aufbau der DDR«. Die Freie Deutsche Jugend (FDJ) gilt als Sachwalterin der Jugend und ihrer Förderung in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung. - Jugendliche werden in der DDR am 17. 5. 1950 mit 18 Jahren volljährig.