Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) vereinheitlicht die Kriegsopferversorgung für Beschädigte, die Gesundheitsschäden davongetragen haben, und Hinterbliebene, d. h. Witwen, Witwer, Waisen und Eltern. Der Versorgungsanspruch setzt voraus, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsstörung bzw. dem Tode ein »ursächlicher Zusammenhang« besteht. Zur Versorgung gehören vor allem: Heil- und Krankenbehandlung sowie orthopädische Hilfsmittel; Kriegsopferfürsorge nach dem konkreten Einzelfall (Ausbildung, Beruf, Erholung, Wohnung u. a.); Geldleistungen wie Grundrente ohne, Ausgleichs- und Elternrente unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage; seit 1960/1964 Berufsschadensausgleich für Beschädigte bzw. Schadensausgleich für Witwen. Ab 1. 1. 1970 werden die Renten dynamisiert, d. h. jährlich an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Das Leistungssystem des BVG wird später auch auf Angehörige der Bundeswehr, des Zivil- und Grenzschutzdienstes, auf ehemalige politische Häftlinge, auf Opfer von Gewalttaten sowie auf Impfgeschädigte übertragen.