Nach dem Gesetz über die Mitbestimmung in der Montanindustrie (Eisen, Stahl, Bergbau) haben Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder bergrechtliche Gewerkschaften mit mehr als 1000 Arbeitnehmern einen in der Regel elfköpfigen Aufsichtsrat zu bilden und mit Anteilseignern und Arbeitnehmern paritätisch zu besetzen. Die Arbeitnehmervertreter werden von den Gewerkschaften (möglich sind maximal drei außerbetriebliche Mitglieder) und dem Betriebsrat der Anteilseignerversammlung bindend vorgeschlagen. Das elfte Mitglied wählen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gemeinsam; da es bei Stimmengleichheit über die Pattsituation entscheidet, wird von ihm erwartet, dass es die Voraussetzungen der Neutralität erfüllt. Der Arbeitsdirektor darf vom Aufsichtsrat nur mit mindestens drei Arbeitnehmerstimmen bestellt werden; ihm obliegen als gleichberechtigtem Vorstandsmitglied Personal-, Tarif-, Sozial-, Ausbildungs- und Weiterbildungsfragen sowie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Die Montanmitbestimmung war zwar unter Streikdrohungen zwischen Adenauer und DGB-Chef Hans Böckler gegen den Widerstand der Schwerindustrie und der FDP ausgehandelt worden, trug aber auch dazu bei, die Gewerkschaften und ihre Mitglieder in die Sozial- und Wirtschaftsordnung der BRD zu integrieren. Das Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz vom 7. 8. 1956 soll die Montanmitbestimmung in Konzern-Obergesellschaften sicherstellen, das Mitbestimmungs-Fortgeltungsgesetz vom 29. 11. 1971 soll verhindern, dass Gesellschaften sich der Montanmitbestimmung entziehen, indem sie ihre Unternehmensstruktur ändern.