Das Gesetz zu Art.131 GG klärt die Rechtsverhältnisse, Wiederverwendungs- und Versorgungsansprüche von Personen, die am 8. 5. 1945 im öffentlichen Dienst gestanden haben, aus ihm jedoch aus Gründen der Arbeits- und Wehrdienstpflicht, der Vertreibung, Flucht oder der Entnazifizierung ausgeschieden sind.