Das Lastenausgleichsgesetz (LAG) soll in den Grenzen volkswirtschaftlicher Möglichkeiten Schäden und Verluste regulieren, die durch Zerstörungen und Vertreibungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit entstanden sind. Es will jedoch das Rückkehr-, Heimatund Entschädigungsrecht der Vertriebenen und Flüchtlinge nicht beeinträchtigen. Nichtgeschädigte mit nennenswertem Vermögen müssen zur LAG-Finanzierung jährlich Vermögens-, Hypothekengewinn- oder Kreditgewinnabgaben an den Ausgleichsfonds abführen; er wird vom Bundesausgleichsamt in Bad Homburg als Sondervermögen des Bundes verwaltet. Damit sollen die finanziellen Folgen des verlorenen Krieges nicht nur die Geschädigten tragen, sondern proportional auch auf die Gesamtbevölkerung verteilt werden. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch sind: die Hauptentschädigung, die nach der Höhe des erlittenen Verlustes gestaffelt wird, die Kriegsschadenrente, die als Unterhaltshilfe für den Lebensunterhalt und die Altersversorgung gewährt wird oder als Entschädigungsrente nach der Höhe des Verlustes und nach Familieneinkommen, die Hausratentschädigung, die Entschädigung für Sparguthaben; ohne Rechtsanspruch gewährt werden Eingliederungs- und Aufbaudarlehen, Wohnraumhilfen, Härtefondsleistungen, Ausbildungshilfen u. a. Die Unterhalts- und Beihilfe zum Lebensunterhalt ist zum 1. 1. 1974 dynamisiert worden. Mit dem Feststellungsgesetz vom 21. 4. 1952 waren zur Vorbereitung des Lastenausgleichs die Vertreibungs-, Kriegssach- und Ostschäden ermittelt worden. Das Währungsausgleichsgesetz vom 27. 3. 1952 soll Vertriebene für Verluste an Reichsmark-Sparguthaben im Vertreibungsgebiet entschädigen, das Altsparergesetz vom 14. 7. 1953 Härten der Währungsreform bei Gläubigerverlusten mildern, z. B. bei Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand.