Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt allen Privatbetrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern vor, einen Betriebsrat zu bilden. Er vertritt die Arbeitnehmerinteressen in sozialer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht, z. B. bei Kündigungen. In allen Aktiengesellschaften (auch Holdings), Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - ausgenommen Familiengesellschaften mit weniger als 500 Arbeitnehmern - sind Arbeitnehmervertreter zu einem Drittel im Aufsichtsrat zu beteiligen. Sie werden von den Betriebsräten und Arbeitnehmern (mindestens 1/10 oder 100) vorgeschlagen und von der Belegschaft in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Stehen den Arbeitnehmern mehr als zwei Aufsichtsratsposten zu, können auch Betriebsfremde (z. B. Gewerkschaftsfunktionäre) bestellt werden.