Das Bundesergänzungsgesetz - seit 29. 6. 1956 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) - regelt die Wiedergutmachung für NS-Opfer. Voraussetzung ist, dass sie aus Gründen der Rasse, des Glaubens, der Weltanschauung oder der politischen Gegnerschaft Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder beruflichem und wirtschaftlichem Fortkommen erlitten haben. Der Verfolgte muss das subjektive Territorialprinzip erfüllen, d. h. in der Regel örtlich-persönliche Beziehungen zur BRD nachweisen. Unberücksichtigt bleiben u. a. Verfolgte, die dem NS-Regime Vorschub geleistet oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung des GG bekämpft haben. Entschädigungen sind: Pauschalabgeltung, Rente wie z. B. Körperschaden-, Berufsschaden- und Hinterbliebenenrente, Kapitalentschädigung, Heilverfahren, Beihilfe und berufliche Rehabilitation. Ergänzend zur schuldrechtlichen Wiedergutmachung regelt das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. 7. 1957 abschließend die sachenrechtliche inländische Restitution feststellbarer Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten, die NS-Verfolgten entzogen worden waren. Besondere Wiedergutmachungsgesetze gelten im öffentlichen Dienst, in der Kriegsopferversorgung und in der Sozialversicherung.