Das Berliner Abkommen zwischen den Währungsgebieten der DM-West und der DM-Ost regelt den Interzonenhandel. Es bildet die Rechtsgrundlage für den innerdeutschen Handel. Er erhält einen Sonderstatus (Währungsgebietsklausel) und wird nach vereinbarten Warenlisten auf dem Verrechnungsweg (clearing) zum beiderseitigen Vorteil abgewickelt. Zur Entstehung des Interzonenhandels: Interner Link: 1. 1. 1946 und Interner Link: 18. 1. 1947.